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Präparierter Hornvogel in einer Vitrine, dahinter unscharf weitere Ausstellungsstücke.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BRANDMARKE

§ 1 GELTUNGSBEREICH

1.1   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der brand:marke GmbH (nachfolgend „Agentur“) und ihren Auftraggebern.

1.2   Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, die Agentur stimmt ihnen ausdrücklich in Textform zu. Das gilt auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

§ 2 VERTRAGSGEGENSTAND UND VERTRAGSSCHLUSS

2.1   Die Agentur ist als Werbe- und Kommunikationsagentur auf den Gebieten der Markenentwicklung, Marketingberatung, Werbeplanung, Werbegestaltung und Werbemittlung für Unternehmen und sonstige Auftraggeber tätig. Gegenstand des Vertrages ist die jeweils im Angebot beschriebene Leistung.

2.2   Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Vertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber das Angebot in Textform, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten bestätigt – etwa durch Freigabe, Abruf der Leistung oder Leistung einer Abschlagszahlung.

2.3   Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

2.4   Von der Agentur übermittelte Besprechungsprotokolle und Kontaktberichte sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.

§ 3 LEISTUNGS- UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

3.1   Der Auftraggeber stellt der Agentur alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten und Zugänge rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung. Dazu gehören auch Zugangsdaten zu Systemen und Plattformen Dritter.

3.2   Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist die Agentur insoweit von ihrer Leistungspflicht befreit. Hierdurch entstehender Mehraufwand wird gesondert berechnet; vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.

3.3   Der Auftraggeber weist die Agentur unverzüglich auf Umstände hin, die für die Leistungserbringung erheblich sind und der Agentur nicht bekannt sein können.

3.4   Für seine eigene IT-Infrastruktur ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.

§ 4 LEISTUNGEN DRITTER

4.1   Die Agentur ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen – im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers; der Auftraggeber erteilt hiermit ausdrücklich entsprechende Vollmacht. Für mangelhafte Leistungen Dritter haftet die Agentur nicht; eine Überwachung dieser Leistungen schuldet sie nicht.

§ 5 TERMINE UND LIEFERFRISTEN

 5.1   Termine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot oder in Textform ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Abweichungen bedürfen der Bestätigung in Textform.

5.2   Lieferfristen setzen voraus, dass der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z. B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat.

5.3   Zeichnet sich ab, dass ein vereinbarter Termin nicht gehalten werden kann, teilt die Agentur dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mit.

5.4   Die Lieferverpflichtung der Agentur ist erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung (z. B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung) trägt der Auftraggeber, gleich über welches Medium übermittelt wird.

5.5   Von der Agentur zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind erst dann verbindlich, wenn die Agentur ihre Realisierungsmöglichkeit in Textform bestätigt hat.

5.6   Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen sind nur dann Aufgabe der Agentur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

§ 6 URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE

6.1   Die Agentur überträgt dem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffender Rechnungen die für die Verwendung der Arbeitsergebnisse erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang, wie dies vereinbart ist oder sich aus den für die Agentur erkennbaren Umständen des Auftrags ergibt. Im Zweifel werden einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und für die Einsatzdauer des Werbemittels eingeräumt. Eine Verwertung im Ausland bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

6.2   Rechte an den Leistungen der Agentur, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte, gehen erst mit vollständiger Bezahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen auf den Auftraggeber über. Bis dahin behält sich die Agentur das Eigentum an allen überlassenen Unterlagen und Gegenständen vor.

6.3   Jede über den vereinbarten Umfang hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung, Veränderung, Nachahmung, Weitergabe an Dritte oder Mehrfachnutzung, bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur und ist gesondert zu vergüten.

6.4   Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte heran, erwirbt sie deren Nutzungsrechte im Umfang des Absatzes 1 und überträgt sie dem Auftraggeber entsprechend.

6.5   Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel, die die Agentur erstellt oder erstellen lässt, um die geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der Agentur. Eine Herausgabepflicht besteht nicht; zur Aufbewahrung ist die Agentur nicht verpflichtet.

6.6   An nicht ausgeführten oder vom Auftraggeber abgelehnten Entwürfen erwirbt der Auftraggeber keine Rechte. Die Mitarbeit des Auftraggebers an den Arbeitsergebnissen begründet kein Miturheberrecht und mindert die Vergütung nicht.

§ 7 ABNAHME

7.1   Die Agentur legt dem Auftraggeber die fertiggestellten Leistungen zur Abnahme vor.

7.2   Der Auftraggeber hat die Leistungen unverzüglich nach Erhalt, in jedem Fall aber vor einer Weiterverarbeitung oder Veröffentlichung, zu prüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Prüfung oder Mängelanzeige, gilt die Leistung als abgenommen.

7.3   Nimmt der Auftraggeber die Leistung in Gebrauch, gilt sie ebenfalls als abgenommen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

7.4   Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über; die Gewährleistungsfrist beginnt.

§ 8 SCHUTZ GEISTIGER VORLEISTUNGEN

8.1   Ideen, Konzepte, Skizzen, Strategien und sonstige Arbeitsergebnisse, die die Agentur im Rahmen von Präsentationen, Angeboten oder Pitches vorstellt oder überreicht, bleiben ihr geistiges Eigentum – unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind.

8.2   Jegliche, auch teilweise Verwendung dieser Vorleistungen bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur und ist gesondert zu vergüten. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form sowie für die Verwendung der zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben.

8.3   Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte an im Rahmen einer Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei Berechnung eines Präsentationshonorars bei der Agentur. Werden diese Arbeiten vereinbarungsgemäß voll bezahlt, gehen die Nutzungsrechte nach Maßgabe des § 6 auf den Auftraggeber über.

8.4   Kommt es nicht zu einer Beauftragung, ist die Verwendung der vorgestellten Konzepte ausgeschlossen.

§ 9 EINSATZ VON KÜNSTLICHER INTELLIGENZ (KI)

9.1   Die Agentur setzt Künstliche Intelligenz (KI) in Bereichen wie Markenentwicklung, Konzeption, Text- und Bildgenerierung, Datenanalyse und Prozessautomatisierung ein. Sie beachtet dabei die geltenden gesetzlichen Vorschriften (insbesondere DSGVO) und grundlegende ethische Prinzipien (z. B. Vermeidung von Diskriminierung, Transparenz, etc.). Eine absolute Gewähr für Fehlerfreiheit besteht jedoch nicht.

9.2   Die Agentur prüft KI-generierte Inhalte grundsätzlich auf Qualität, Rechtskonformität (Fakten, Plagiate, Urheber- und Markenrechte) und ethische Aspekte. Dennoch übernimmt die Agentur keine vollständige Gewähr, dass sämtliche Inhalte frei von Fehlern oder Rechtsverstößen sind. Die Verantwortung für die finale Freigabe und Nutzung liegt beim Auftraggeber, während die Agentur für eine angemessene Sorgfalt bei der Erstellung und Prüfung einsteht.

9.3   Sofern der Auftraggeber nicht widerspricht, kann die Agentur KI-gestützte Analysetools einsetzen, um Optimierungspotenziale zu erkennen. Personenbezogene Daten werden nur im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet und gespeichert.

9.4   Die Haftung der Agentur für Schäden, die aus der Nutzung von KI-generierten Inhalten entstehen, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur bis zur Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Insbesondere bei eventuellen Urheberrechtsverletzungen, Wettbewerbsverstößen oder sonstigen Rechtsstreitigkeiten muss der Auftraggeber die Inhalte vor ihrer Verwendung auf Richtigkeit, rechtliche Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit prüfen.

§ 10 NUTZUNG VON PROJEKTEN ZU REFERENZZWECKEN

10.1 Die Agentur ist berechtigt, abgeschlossene Projekte und die dafür erbrachten Leistungen einschließlich Name und Logo des Auftraggebers zu Präsentations- und Referenzzwecken zu nutzen – analog wie digital, insbesondere auf der eigenen Website, in Präsentationen, Pitches und in sozialen Medien.

10.2 Dies gilt nicht, soweit Vertraulichkeit ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Der Nutzung von Testimonials kann der Auftraggeber jederzeit in Textform widersprechen.


§ 11 GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

11.1 Von der Agentur gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.

11.2 Bei Vorliegen von Mängeln steht der Agentur das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Zeit zu.

11.3 Schadensersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, wenn die Agentur, gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Agentur leicht fahrlässig gehandelt haben. Das gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Falle ist die Haftung auf typische und vorhersehbare Schäden beschränkt. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.

11.4 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an die Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Agentur von allen Ersatzansprüchen frei.

11.5 Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Auftraggeber stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat, obwohl sie Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken hat unverzüglich nach Bekanntwerden in Textform zu erfolgen. Erachtet die Agentur für durchzuführende Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit einem gesetzlichen Vertreter der Agentur die Kosten hierfür der Auftraggeber.

11.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes. Sie gelten auch zugunsten der Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen der Agentur.

§ 12 VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

12.1 Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgaben, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.

12.2 In der Regel unterbreitet die Agentur dem Auftraggeber vor Beginn jeder Kosten verursachenden Arbeit einen Kostenvoranschlag in Textform, den der Auftraggeber freigibt.

12.3 Rechnungen der Agentur sind im Normalfall innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne Skontoabzug fällig, soweit nicht anders zwischen den Parteien geregelt. Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu berechnen sowie weitere Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Beträge zurückzustellen.

12.4 Bei größeren Aufträgen oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, sowie bei der Herstellung von Werbemitteln ist die Agentur berechtigt, Abschlags- und Zwischenrechnungen nach Leistungsfortschritt zu stellen. Kosten Dritter finanziert die Agentur nicht vor.

12.5 Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, trägt er die Mehrkosten. Die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

12.6 Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

12.7 Die Agentur schuldet die vereinbarte Dienstleistung, nicht den wirtschaftlichen Erfolg einer Maßnahme, sofern ein solcher nicht ausdrücklich zugesagt wurde.

§ 13 ABRECHNUNG VON KUNDENTERMINEN UND FAHRTZEITEN

13.1 Gegenstand der Leistungen der Agentur sind Arbeitszeit, Expertise und Beratung ihrer Mitarbeitenden. Kundentermine sind integraler Bestandteil des Dienstleistungsprozesses und daher abrechenbare Arbeitszeit – unabhängig davon, ob sie vor Ort, digital oder telefonisch stattfinden.

13.2 Abgerechnet werden insbesondere:

a) Strategie- und Abstimmungstermine, in denen Konzepte besprochen, Feedback eingearbeitet oder Roadmaps definiert werden;

b) Projektmanagement-Termine wie Jour Fixe, Status-Updates und Präsentationen von Zwischenständen;

c) Workshops und Briefing-Termine, in denen die Agentur bereits strategischen Input liefert.

d)  Erstgespräche, Chemistry Meetings sowie Pitch-Präsentationen im Wettbewerb um einen Etat sind für den Kunden grundsätzlich unentgeltlich, sofern nicht im Vorfeld ausdrücklich ein Pitch-Honorar oder eine anderweitige Vergütung vereinbart wurde.

13.3 Die Abrechnung richtet sich nach dem im Angebot vereinbarten Modell:

a) Nach Aufwand (Time & Material): Termine werden je angefangene 30 Minuten erfasst und mit dem Stundensatz der jeweiligen Teilnehmenden abgerechnet. Nehmen mehrere Mitarbeitende der Agentur teil, wird die Zeit entsprechend mehrfach berechnet.

b) Projektpauschale bzw. Festpreis: Die kalkulierten Abstimmungszeiten sind in der Gesamtkalkulation enthalten; das Angebot weist die Anzahl der eingeschlossenen Korrekturschleifen bzw. Abstimmungstermine aus. Ein Überschreiten des ausgewiesenen Zeitkontingents zeigt die Agentur rechtzeitig an – Mehraufwände werden gesondert abgerechnet.

c) Retainer: Bei laufender Betreuung werden regelmäßige Abstimmungen (z. B. wöchentliche Jour Fixe) mit dem vereinbarten monatlichen Stunden- bzw. Leistungskontingent verrechnet.

13.4 Fahrt- und Anreisezeiten binden Arbeitszeit und werden – ebenfalls je angefangene 30 Minuten – mit 50 % des jeweiligen Stundensatzes berechnet. Reisekosten für Termine werden zusätzlich gegen Einzelnachweis in tatsächlicher Höhe weiterberechnet. Dabei gelten die folgenden Parameter:

a) Innerhalb des Hamburger Stadtgebiets werden Fahrtkosten (z. B. Sharing- oder Mietfahrzeuge, ÖPNV) in tatsächlicher Höhe gegen Nachweis oder alternativ mit einer Kilometerpauschale von 0,30 € / km berechnet.

b) Bei Bahnfahrten im In- und Ausland nutzen die Mitarbeitenden der Agentur grundsätzlich die 2. Klasse. Eine Nutzung der 1. Klasse erfolgt nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden oder wenn der Kunde dies selbst vorgibt.

c) Bei nationalen wie internationalen Flugverbindungen nutzen die Mitarbeitenden der Agentur grundsätzlich Economy-Tarife. Business-Tarife kommen nur bei vorheriger Zustimmung des Kunden zum Einsatz, etwa bei Flugzeiten von mehr als 3,5 Stunden.

d)  Reisekosten, die im Einzelfall einen Betrag von 500,00 € übersteigen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kunden, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist.

§ 14 VERTRAGSLAUFZEIT UND KÜNDIGUNG 

14.1 Laufzeit und Umfang der Zusammenarbeit ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.

14.2 Dauerschuldverhältnisse, insbesondere Retainer-Verträge, können von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende in Textform gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

14.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

14.4 Zum Zeitpunkt der Beendigung bereits erbrachte Leistungen und eingegangene Verpflichtungen gegenüber Dritten sind abzurechnen.

§ 15 GEHEIMHALTUNG

15.1 Die Agentur ist zur Geheimhaltung aller ihr im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers verpflichtet. Soweit sie Dritte zur Erfüllung ihrer Aufgaben heranzieht, verpflichtet sie diese zur gleichen Sorgfalt.

15.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus sowie dann, wenn es nicht zu einer Beauftragung kommt.

15.3 Entsprechendes gilt für den Auftraggeber hinsichtlich der ihm bekannt gewordenen internen Abläufe, Kalkulationen und Arbeitsweisen der Agentur.

§ 16 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

16.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.

16.2 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

16.3 Beide Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

16.4 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16.5 Ist der Auftraggeber Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Sitz der Agentur in Hamburg.